Die Winterthur Warriors tragen ihre Heimspiele im Stadion im Sportpark Deutweg in Winterthur aus. Das Stadion bietet 540 Sitzplätze und rund 400 Stehplätze. Die Gesamtkapazität beträgt rund 3000 Zuschauer.
Das Stadion ist sehr gut erschlossen. Zum Sportpark Deutweg gehört ein gebührenpflichtiger Parkplatz der von der Grüzefeldstrasse erreicht werden kann. Ebenfalls via Grüzefeldstrasse gelangen die Besucher mit dem öffentlichen Verkehr auf den Sportplatz (Bushaltestelle Eishalle, Bus Nr. 3, 5 und 14, 7-9 Minuten ab HB Winterthur). Die SBB Haltestelle Winterthur-Grüze befindet sich in knapp 400m Gehdistanz.
Das Spielfeld auf dem Deutweg ist wie viele andere Footballfelder hierzulande einige Meter zu kurz. Deshalb wird das Feld in der Mitte gleichmässig gekürzt wodurch zwischen den beiden 40-Yard-Linien nicht die volle 20-Yard-Distanz abgemessen werden kann. Die Field Goals der Warriors haben offizielle Abmessungen und wurden 2014 neu angeschafft. Die Spieluhr ist funkgesteuert und zeigt das aktuelle Resultat an. Die Zeitmessung kann nur sichergestellt werden, wenn genügend Schiedsrichter vor Ort sind.
Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte und/oder Akkreditierung unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle einer Weigerung ist der Kontroll- und Ordnungsdienst berechtigt, den Zutritt zum Stadion zu verwehren, respektive die Person aus dem Stadion zu verweisen.
Der eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch mittels Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu untersuchen, ob diese aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen.
Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder sich der Durchsuchung widersetzen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dies trifft auch auf Personen zu, gegen die ein Stadionverbot verhängt worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
Alle Personen, die das Stadion betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher durch sie geschädigt, gefährdet oder – falls nicht unter unvermeidbaren Umständen – behindert oder belästigt wird. Die Anordnungen des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers müssen befolgt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Stadion verwiesen werden.
Alle Auf- und Abgänge, Treppen sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt und jederzeit freizuhalten.
Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den im Stadion vorhandenen Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auch auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.
Sofern nicht ausdrücklich durch die Winterthur Warriors genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Stadion zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
Besuchern des Warriors Homefields ist es untersagt
(sofern von den Winterthur Warriors nicht ausdrücklich erlaubt)
Fahnen
Zugelassen sind Fahnen/Transparente mit einer hohlen Kunststoffstange bis max. 3 Metern Länge und einem Durchmesser von max. 2 Zentimetern. Die Fahnen/Transparente sind nur zugelassen, falls die Fläche von 2.0 x 1.5 Metern nicht überschritten wird und deren Material unter den Begriff „schwer entflammbar” fällt und den nationalen Gesetzen und Normen entspricht. Nicht zugelassen sind Fahnenstangen aus Holz und Metall.
Bei jeder Zuwiderhandlung im Sinne dieser Stadion- und Hausordnung kann die fehlbare Person mit folgenden vorgesehenen Sanktionen (Wegweisung, Stadionverbot, Umtriebsentschädigung und/oder Strafanzeige) belegt werden, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen auf dem Rechtsweg vorbehalten bleiben.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Ordnungs- undKontrolldienst, den fehlbaren Stadionbesucher des Stadions zu verweisen und der Polizei zu übergeben.
Fehlbare Personen, welche durch ihr Verhalten diese Stadionordnung verletzen oder anderweitig die Sicherheit im Stadion gefährden, können mit einem Stadionverbot für das Warriors Homefield belegt werden.
Die relevanten Informationen zum Sachverhalt, einschliesslich der Daten zur Person, die im Rahmen der Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Stadionordnung gesammelt werden, werden den zuständigen Behörden zur Einleitung einer Strafuntersuchung und den zuständigen Gremien des Schweizerischen American Football Verband zur Festlegung geeigneter Massnahmen, namentlich zur Verhängung eines nationalen Stadionverbots zur Verfügung gestellt.
Dem fehlbaren Stadionbesucher wird in jedem Fall eine Umtriebsentschädigung als pauschale Summe für die Ermittlung des Sachverhalts und den administrativen Aufwand in der Höhe von CHF 500.- in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Bussen und/oder anderweitige Ansprüche, die in Folge eines Verstosses gegen die Stadionordnung oder wegen anderweitigem Fehlverhaltens von Besuchern gegen den Veranstalter und/oder die Eigentümerin des Stadions verhängt werden, können auf den oder die Fehlbaren abgewälzt werden.
Falls die fehlbare Person im Besitze einer Saisonkarte ist, verliert diese ihre Gültigkeit. Es können keine finanziellen Rückforderungen gestellt werden.
Die Eigentümerin, die Betreiberin oder andere dazu befugte juristische und/oder natürliche Personen werden bei Straftatbeständen und Ordnungswidrigkeiten in jedem Falle Strafantrag bei der dafür vorgesehenen Behörde stellen.
Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt
Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie sich im Stadion und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und der Veranstalter und/oder die Eigentümerin des Stadions oder andere relevante Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschliesslich Köperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder andere Vorfälle, die aus dem Besuch des Stadions resultieren, verantwortlich gemacht werden können. Dies unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Spiel ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und/oder vorsätzliches Verschulden verursacht werden.
Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
Ton und Bildaufnahmen
Jede Person, die das Stadion betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr zu Überwachungszwecken Videoaufnahmen gemacht werden und später zur Identifizierung als Beweismittel verwendet werden können.
Jede Person, die das Stadion betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden dürfen, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.
Jede Person, die das Stadion betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen und/oder Beschreibungen des Stadions oder des Spiels (sowie der Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels) nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen kann. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken des Spiels ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
Schlussbestimmung
Diese Stadionordnung tritt per 1. März 2017 in Kraft. Aktualisiert am 6. April 2018.